Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma Marmor Langhammer, 53909 Zülpich

§ 1 Geltung

Sämtlichen Vereinbarungen und Angeboten über den Verkauf von Naturstein-Materialien liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde.

§ 2 Lieferung und Abnahme

  1. Für die richtige Auswahl der Natursteinsorten ist allein der Käufer verantwortlich.
  2. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle.
  3. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Witterung, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbare Mängel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, bei unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist. Wir werden den Käufer unverzüglichüber die Nichtverfügbarkeit unserer Leistung informieren und etwaige Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
  4. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muß das Fahrzeug diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Das Abladen muß unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen.
  5. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises den entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Gründe für die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

§ 3 Gefahrübergang
  1. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  2. Bei Abholung der Ware im Werk geht die Gefahr mit der Übergabe an den Käufer, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Käufer über.
  3. Sofern der Erfüllungsort außerhalb unseres Werkes liegt, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Lieferfahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch sobald es die öffentliche Straße verläßt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu gelangen.

§ 4 Ansprüche wegen Sachmängeln
  1. Der Käufer hat Abweichungen der gelieferten von der bestellten Ware hinsichtlich Art, Beschaffenheit und Menge (Mängel) unverzüglich zu rügen, sofern sie offensichtlich sind.
  2. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.
  3. Wegen eines von uns zu vertretenden Mangels kann der Käufer zunächst nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
    Materialbeschaffenheit und Umfang der Lieferung Das zu verwendende Gestein wird in Korn und Farbe möglichst zusammenpassend ausgewählt. Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichungen in Farbe und Gefüge, Flecken, Adern, Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Schattierungen usw. sind keine Werkstofffehler, sondern Naturgebilde und können zu Beanstandungen nicht berechtigen. Fachgerecht behobene Mängel in dem Stein kann der Auftraggeber nicht als Fehler bezeichnen. Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung ist die schriftliche detaillierte Auftragsbestätigung maßgebend. Geringfügige Maßabweichungen, die genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, berechtigen ebenfalls nicht zu Beanstandungen.

§ 5 Haftungsbegrenzung
  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
  2. Die Beschränkungen gemäß 5.1 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Ware arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Sicherungsrechte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum.

§ 7 Zahlungsbedingungen
  1. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarungen. Ungeachtet etwaiger diesbezüglicher Vereinbarungen werden offene Forderungen sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus demselben Vertrag in Verzug geraten ist.
  2. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt im Falle des Verzuges vorbehalten.
  3. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.
  4. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch ist von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel
  1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist unser Werk Erfüllungsort für unsere Lieferungen.
  2. Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen

 


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